Montag, 17. Februar 2020

Neue Zulassung für einen alten Anhänger

 

Zusammen mit dem kleinen roten Traktor erwarb Allan dereinst auch einen passenden kleinen rot-blauen Anhänger. Da der McCormick DED3 inzwischen weiterverkauft wurde, stellt sich natürlich die Frage was mit dem Anhänger passieren soll. An einem normalen Auto kann er nicht betrieben werden. Also auch verkaufen das Teil, ganz logisch soweit. Dabei stießen wir auf einige zulassungsrechtliche Probleme die es zu lösen galt.


Grundsätzlich wissen wir ja schon halbwegs worauf man beim Kauf eines Anhänger achten muss. Aber beim Verkauf sind wir noch ganz neu im Geschäft. Der erste Kaufinteressierte schaut sich besonders den Zustand von Reifen, Achsen, Zugdeichsel und Ladefläche an. Viel mehr wäre ohnehin nicht dran gewesen an so einem Anhänger. Das der Holzfußboden komplett erneuert werden muss war uns schon im Voraus klar und wurde entsprechend einkalkuliert. Die Reifen sind schon alt und rissig, aber für die Höchstgeschwindigkeit von 20km/h sollte es noch eine ganze Weile reichen.


In der gewerbsmäßigen Landwirtschaft hat ein so kleiner und leichter Trailer keine Aufgabe mehr, wenn überhaupt dann für Hobbygärtner, Nebenerwerbslandwirte oder Leute die im Wald Brennholz schlagen. Für die ist auch wichtig ob der manuelle Kippmechanismus korrekt in beide Richtungen funktioniert. Bevor es an die Preisverhandlung geht kam noch eine letzte Frage auf die wir leider keine zufriedenstellende Antwort haben; wie sieht es aus mit Fahrzeugpapieren? Beim Kauf waren keine dabei, nur ein Kaufvertrag vom Vorbesitzer.


Bei jedem anderen Fahrzeug wäre uns dieser Umstand beim Kauf selbst negativ aufgefallen, aber da dieser Anhänger ohne eigene Zulassung auf der Straße hinter landwirtschaftlichen Maschinen bis 25km/h Höchstgeschwindigkeit lief, braucht er so etwas auch nicht. Zumindest im Rahmen der vorschriftsmäßigen Nutzung. Das war zumindest unser Kenntnisstand und die feste Überzeugung des Vorbesitzers, der den Anhänger nur mit einem Folgekennzeichen (=das selbe grüne Schild wie am ziehenden Traktor oder zumindest einem Traktor des Fahrzeughalters) betrieben hat. Ohne eigene Steuern und Versicherung zu zahlen.


Dieses System existiert auch heute noch um Landwirten die horrenden Unterhaltskosten für die vielen verschiedenen Anhänger und Erntewagen zu ersparen die nur einige Tage im Jahr überhaupt gebraucht werden. Jedoch müssen auch diese Trailer ohne eigene Zulassung über eine Betriebserlaubnis verfügen. Eigenbauten ohne jegliche Dokumente sind somit unzulässig. Als Privatperson darf man solche Anhänger nur mit eigenem (schwarzen) Nummernschild auf der Straße bewegen, also auch mit richtigen Fahrzeugpapieren, mit Steuern und Versicherung sowie regelmäßiger Hauptuntersuchung.


Sofern der Anhänger an einen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft wird (und das Zugfahrzeug ein grünes Kennzeichen trägt), könnte man sich zumindest bei diesem speziellen Anhänger die vorgeschriebene Betriebserlaubnis sparen weil er laut Typschild im Jahr 1961 zusammengebaut wurde. Warum das so wichtig ist? Dafür müssen wir eine kleine Zeitreise durch die Irrungen und Wirrungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) machen. In einer älteren Fassung steht unter §18: (2) "Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind [...] a) Anhänger in land oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für lof Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25km/h hinter Zugmaschinen [...] geführt werden. (3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis [...] erteilt ist.


Damit wäre schon mal geklärt warum viele ältere landwirtschaftliche Anhänger keine Zulassung benötigen aber heute Probleme aufkommen wenn auch keine Betriebserlaubnis existiert. Aber das ist noch nicht das Ende der Geschichte. Im §72 steht nämlich "§18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge) gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für den Verkehr zu bestimmenden Tage an." Da dieser Tag so nie gekommen ist, gibt es für solche Anhänger eben keine Pflicht zur Betriebserlaubnis. Dieser Passus wurde in der StVZO Fassung vom 01.03.2007 gestrichen, aber in der aktuellen Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) §50 (1) explizit wieder aufgegriffen "[...] war für diese Fahrzeuge keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung [...]".


Dann ist jetzt ja alles klar, oder wie? Solange das Baudatum vor dem Stichtag liegt darf im lof Betrieb weiterhin mit Anhängern ohne Zulassung und Betriebserlaubnis gefahren werden. Für jeden anderen Nutzungszweck muss eine ordentliche Zulassung und BE erlangt werden. Dafür muss beim TÜV bzw Dekra ein Gutachten nach §21 zur Erlangung einer BE gemacht werden. Idealerweise bekommt man noch Informationen vom Hersteller oder über das Kraftfahrtbundesamt. Ansonsten muss über die Typenschilder am Fahrzeug, den Achsen und der Deichsel alles mühsam recherchiert und errechnet werden. Dieses Gutachten allein kann schnell mehrere Hundert Euro kosten.

In Anbetracht des Allgemeinzustand macht das für uns und die meisten anderen potenziellen Kaufinteressenten wenig Sinn. So wird der Anhänger letztendlich für kleines Geld an einen Nebenerwerbslandwirt verkauft der ihn zum Heutransport einsetzen will. Immerhin hat er jetzt wieder einen Zweck und Daseinsberechtigung, hoffentlich bekommt er dort die nötige Aufmerksamkeit und hält weitere 60 Jahre durch.

1 Kommentar:

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